Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Beste Erholung Appartements GbR

Haus Silbermöwe Rügen

18586 Mönchgut, Mariendorf 3

nachfolgend Ferienpension oder Vermieter genannt

Stand: 01.01.2019

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise überlassung von Appartements und Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Ferienpension (Beherbergungsvertrag). Der Begriff “Beherbergungsvertrag” umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer/Ferienwohnungen sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ferienpension in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dieses vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit Schlüsselübergabe für alle in der Ferienwohnung verkehrenden Gästen sofort gültig und von dem entsprechenden Personenkreis gleichzeitig anerkannt; das gilt insbesondere auch für Besucher des Appartementhauses.

II. Vertragsabschluss, -Partner, Verjährung

Der rechtsverbindliche Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden (Buchung des Kunden per Direktbuchung, email oder telefonisch) durch die Ferienpension zustande. Der Ferienpension steht es frei, die Buchung der Ferienwohnung in Textform (Buchungsbestätigung) zu bestätigen.

Vertragspartner sind die Ferienpension und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der Ferienpension gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag, sofern der Ferienpension eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

Alle Ansprüche gegen die Ferienpension verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Ferienpension beruhen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

Die Ferienpension ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Ferienwohnungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Ferienwohnungsüberlassung - und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen - vereinbarten bzw. geltenden Preise der Ferienpension zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Ferienpension an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

Die Ferienpension kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer bzw. Ferienwohnungen, der Leistung der Ferienpension oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer bzw. Ferienwohnungen und/oder für die sonstigen Leistungen der Ferienpension erhöht.

Rechnungen der Ferienpension ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Ansonsten sind die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen / Fälligkeitstermine bindend. Die Ferienpension kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderung jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Ferienpension berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen über dem Basiszins zu verlangen, sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr in der jeweiligen Mahnstufe. Der Ferienpension bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Die Ferienpension ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Ferienpension aufrechnen oder verrechnen.

IV. Rücktritt und Nichtanreise

1. Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Doppelzimmer, etc.) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.

3. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe 

bei Ferienwohnungen/Appartements/Unterkünften ohne Verpflegung: 

- Rücktritt bis zu 80 Tagen vor Beginn der Mietzeit: 25 % des Gesamtreisepreises 

- Rücktritt bis zu 60 Tagen vor Beginn der Mietzeit: 50 % des Gesamtreisepreises 

- Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Beginn der Mietzeit: 75 % des Gesamtreisepreises 

- Rücktritt danach und bei Nichterscheinen: 90 % des Gesamtreisepreises

5. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

V. Rücktritt der Ferienpension

Wird eine vereinbarte oder oben gem. Ziffer III verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Ferienpension gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Ferienpension zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist die Ferienpension berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls -

  • Höhere Gewalt oder andere von der Ferienpension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden;
  • die Ferienpension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Ferienpensionsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Ferienpension in der öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Ferienpension zuzurechnen ist;
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
  • ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I vorliegt.
  • Oder bei einer überbuchung (Doppelbuchung) aufgrund von annähernd zeitgleicher Buchungsauslösung aus verschiedenen Portalen heraus.
  • Doppelbuchungen, welche nicht durch die Ferienpension zu verantworten sind.
  • Die Ferienpension berücksichtigt diese Buchung, welche als Ersteinbuchende im Channelmanager aufläuft.

Bei berechtigtem Rücktritt der Ferienpension entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz; ebenfalls muss die Ferienpension keine Beschaffung einer alternativen Unterkunft einleiten. Dies obliegt in vollem Umfang dem Gast / Buchenden.

VI. Bereitstellung, übergabe (Check-IN) und Rückgabe von Zimmern bzw. Ferienwohnungen (Check-Out)

Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer bzw. Ferienwohnungen, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde und der elektronische ONLINE Check-IN nicht durchgeführt wurde.

Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr, Apartmentwohnungen ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer bzw. Ferienwohnungen spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.

Zudem besteht eine Meldepflicht; siehe Kap. X. Meldepflicht/Registration. Der Meldevorgang erfolgt auf elektronischem Wege (Online Check-IN) über unsere Homepage oder während des Buchungsprozeßes via email (Link).

Beim Verlassen der Wohnung / Zimmer ist ein Check-OUT durchzuführen. Dazu sind lediglich die Zimmerschlüssel in der Zimmertür oder in der Check-OUT Box zu hinterlegen.

Aufgetretene Beschädigungen durch den Gast oder Sonstiges ist spätestens dann an die Ferienpension zu melden.

VII. Benutzung des sich auf dem Grundstück der Ferienpension befindlichen Einrichtungen, Räumlichkeiten und der Gartenfläche, Behandlung von Beschädigungen, sowie Verlust von Schlüsselsets

Die Benutzung aller angebotenen Einrichtungen und Geräte erfolgt ausdrücklich auf eigene Gefahr der Gäste / der Kunden.

Kindern ist die Nutzung der privaten Gartenfläche nur in Begleitung ihrer Eltern oder eines anderen Aufsichtspflichtigen gestattet. Eine übertragung der Aufsichtspflicht auf die Ferienpension oder deren Personal findet nicht statt. Weder das Personal, noch der Inhaber der Ferienpension ist für die Kinder verantwortlich.

Die Ferienpension haftet nicht für Unfälle und Schäden der Gäste / der Kunden. Auch für Beschädigungen an der Bekleidung der Gäste / der Kunden, die bei der Benutzung der Einrichtungen und der Gartenfläche entstehen, haftet die Ferienpension nicht. Auch eine Haftung für von Gästen / Kunden mitgebrachten Gegenstände, Geld und sonstigen Wertsachen wird nicht übernommen.

Auch eine Haftung der Ferienpension gegenüber Dritten ist ausdrücklich ausgeschlossen, außer bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.

Sämtliche Einrichtungen der Ferienpension und der zugehörigen Außenflächen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhaften Verunreinigen, Beschädigung oder Verlust entliehener Sachen haftet der Gast / Kunde für den Schaden. Beschädigungen an der Einrichtung oder an den Geräten sowie ggf. entliehenen Gegenständen sind vom Gast / Kunde dem Personal der Ferienpension unverzüglich anzuzeigen.

Den im Interesse der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit getroffenen Maßnahmen und Anordnungen des Personals der Ferienpension ist Folge zu Leisten.

Für den Verlust eines Schlüssels mit Transponder ist die Ferienpension berechtigt für den entstandenen Schaden und die entstandenen Aufwendungen zur Regulierung des Schadens eine Schadenpauschale von 150,- Euro dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Die im Beherbergungsvertrag ausgewiesenen Appartements sind Nichtraucherwohnungen und Allergiker freundlich hinsichtlich der Materialwahl ausgestattet. Es herrscht striktes Rauchverbot innerhalb des Appartements. Raucherbereiche sind im Außenbereich (Terrasse und Balkone). Sollte der Kunde wohlwissend doch innerhalb der Wohnung nachweislich (Zigarettenrauchdetector) rauchen, wird die Wohnung einer kompletten Grundreinigung unterzogen, wobei eine Kostenpauschale von 500 € für allfällige Aufwendungen dem Kunden zusätzlich im Nachgang in Rechnung gestellt wird.

Bei überdurchschnittlicher Verunreinigung durch unangemessenen Umgang mit/von Einrichtungen und Räumlichkeiten, die in Folge zur Beschädigung oder Veränderung von Oberflächen oder Einrichtungsgegenständen führen werden dem Kunden entsprechend den realen entstandenen Erneuerungs-, Beschaffungs- oder Instandhaltungsaufwendungen; sowie Mehraufwendungen für Reinigung, die über das übliche Maß an Verschmutzungen hinausgehen, kostentechnisch in Rechnung gestellt.

Der Gast hat seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen und die Einrichtung des Hauses sowie die Zimmer pfleglich zu behandeln und insbesondere grobe Verschmutzungen und Beschädigung zu vermeiden. Falls sich Verschmutzungen oder Beschädigungen, die über das normale Maß der Inanspruchnahme hinausgehen, auch noch nach der Abreise des Gastes herausstellen, ist der Vermieter berechtigt, dem Gast die Reparaturkosten, Kosten für Ersatz oder für Reinigung nachträglich in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Gegenstände auf dem Hausgelände.

Dies gilt insbesondere für die Wiederbeschaffung von

  • Hand- und Badetüchern
  • Bettwäsche
  • Elektrische Kleingeräte
  • Sonstigen Einrichtungsgegenständen
  • Haus- und Zimmerschlüsseln

Die Ferienpension stellt einen überdachten massiven Grill kostenfrei auf dem Grundstück bereit. Der Gast hat den Grill nach Gebrauch zu reinigen.

Fahrräder werden in der vorgesehenen Fahrradüberdachung abgestellt. Fahrräder dürfen NICHT mit in die Wohnung genommen werden oder auf den Hausfluren abgestellt werden.

VIII. Benutzung der sich auf dem Grundstück der Ferienpension befindlichen Parkplätze 

Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Parkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der Ferienpension abgestellter oder rangierender Fahrzeuge und deren Inhalte haftet die Ferienpension nicht, außer bei nachgewiesenem Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.

IX. Datenschutz 

Die Verarbeitung der Kundendaten erfolgt gemÃ¤ß der seit 1995 geltende EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) in der heutigen aktuellen Version. Weiterhin findet auch die in Deutschland ab 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) Anwendung.

Zur Wahrung des Hausrechts und Erhöhung der Sicherheit der Gäste (§ 6b Abs. 1 BDSG) sind Videoüberwachungssysteme im Außenbereich der Location installiert.

Die Videoüberwachung erstreckt sich ausschließlich auf die Eingangsbereiche, sowie direkt angrenzende Hof-/Parkflächen vor dem Haus.

Die aufgezeichneten Daten werden entsprechend des BDSG in der aktuell gültigen Version verarbeitet.

X. Meldepflicht / Registration

Als Beherbergungsstätte, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dient, gilt das Bundesmeldegesetz (BMG). Daher besteht besondere Meldepflicht gem. § 29 ff. BMG . Gäste haben damit am Tag der Ankunft einen (Check-In) durchzuführen, der die in § 30 Abs. 2 BMG aufgeführten Daten enthält.

Sie willigen damit ein, dass wir die Erhebung von Ihren personenbezogenen Daten gem. EU-DSGVO vornehmen dürfen.

As a place of accommodation, which serves the commercial or business reception of persons, the Federal Registration Act (BMG) applies. Therefore, there is a special obligation to report. § 29 ff. BMG. On the day of arrival guests have to carry out a check-in which contains the data listed in § 30 Abs. 2 BMG.

You consent that we collect your personal data in accordance with. EU-DSGVO.

XI. Schlussbestimmungen

änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der Ferienpension.

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist Stralsund.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.